Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 16.
Darmstadt, den 22. Juni 1881.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Anrechnung geleisteter Militärdienste bei Feststellung der Anciennetätsverhältnisse der Aspiranten für den Staats- oder Schuldienst betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Einverleibung mehrerer Grundstücke in dem Gebiete der Standesherrschaft Gedern in das Stammgut des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode betreffend. - 3) Bekanntmachung , den Locomotiv-Betrieb auf der die Fabrik-Anlagen von Dyckerhoff und Albert zu Amöneburg bei Kastel mit dem Bahnhof Curve verbindenden Anschluß-Bahn betreffend. - 4) Bekanntmachung, die für das Etatsjahr vom 1. April 1881 bis Ende März 1882 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Stadt Mainz zu erhebenden Umlagen betreffend. - 5) Bekanntmachung , die Nichterhebung einer Umlage auf das Steuerkapital der evangelischen Confessionsangehörigen zu Schimsheim betreffend. - 6) Bekanntmachung, die Erhebung von Umlagen der Stadt Gießen für 1881/82 betreffend. - 7) Bekanntmachung, die für das Jahr 1881/82 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Gemeinde Vilbel zu erhebenden Umlagen betreffend. - 8) Uebersicht der für das Etatsjahr 1881/82 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen. - 9) Abwesenheitserklärungen. - 10) Ordensverleihung. - 11) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 12) Charakterertheilung. - 13) Namensveränderungen. - 14) Dienstnachrichten. - 15) Dienstentlassung. - 16) Ruhestandsversetzungen. - 17) Concurrenzeröffnungen. - 18) Sterbefälle.



Bekanntmachung,
die Anrechnung geleisteter Militärdienste bei Feststellung der Anciennetätsverhältnisse der Aspiranten für den Staats- oder Schuldienst betreffend.



      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu verordnen geruht, daß hinsichtlich der Anrechnung der von einem Aspiranten des Staats- oder Schuldienstes geleisteten Militärdienste bei Feststellung der Anciennetätsverhältnisse die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden:

1) Denjenigen Aspiranten des Staats- oder Schuldienstes, welche vor Ablegung der Staats- oder Schlußprüfung in Erfüllung der Militärpflicht im Heere oder in der Marine gedient haben, soll die Zeit dieser Dienstleistung bei Feststellung ihrer Anciennetätsverhältnisse insoweit in Anrechnung gebracht werden, als hierdurch der rechtzeitige Beginn ihrer Studien oder ihres Vorbereitungsdienstes verzögert oder die vorschriftsmäßige Dauer der einen bezw. des anderen verlängert und in Folge davon die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen hinausgeschoben worden ist.
2) Die Zeit, während welcher ein solcher Aspirant nach abgelegter Staats- oder Schlußprüfung zu militärischer Dienstleistung herangezogen wird, soll bei Berechnung der Zeit der dienstlichen Beschäftigung oder Verwendung nach bestandener Staats- oder Schlußprüfung mit in Anrechnung, beziehungsweise nicht in Abzug gebracht werden.