Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B122

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Beilage Nr. 16.


3) Die Bestimmungen unter 1 und 2 beziehen sich lediglich auf die Feststellung der Anciennetätsverhältnisse; bezüglich der Anrechnung der Militärdienste bei Festsetzung des Ruhegehalts im Falle einer Pensionirung sind die einschlagenden Bestimmungen der betreffenden Pensionsgesetze maßgebend.

      Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht.
      Darmstadt, den 28. Mai 1881.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Rothe.



Bekanntmachung,
die Einverleibung mehrerer Grundstücke in dem Gebiete der Standesherrschast Gedern in das Stammgut des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode betreffend.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Ansuchen des Herrn Grafen Otto zu Stolberg-Wernigerode durch Allerhöchste Entschließung vom 4. September v. Js. die Einverleibung mehrerer in den Gemarkungen Gedern, Ranstadt, Usenborn und Hirzenhain (im Amtsgerichtsbezirk Ortenberg), Lindheim (im Amtsgerichtsbezirk Altenstadt) und Burkhards (im Amtsgerichtsbezirke Schotten) gelegenen Grundstücke in das Stammgut des Gräflichen Hauses Stolberg-Wernigerode zu genehmigen geruht haben und die Einschreibung dieser Grundstücke als Bestandtheile des Stammguts in den Grundbüchern jener Gemarkungen vollzogen worden ist, so wird dies nach Vorschrift des Artikels 10 des Gesetzes, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend, vom 18. Juli 1858, unter Vorbehalt bereits erworbener Rechte Dritter, zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.
      Darmstadt, am 24. Mai 1881.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
v. Bechtold.



Bekanntmachung,
den Locomotiv-Betrieb auf der die Fabrik-Anlagen von Dyckerhoff und Albert zu Amöneburg bei Kastel mit dem Bahnhof Curve verbindenden Anschluß-Bahn betreffend.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm Heutigen der Firma Dyckerhoff und Söhne und der Firma Gebrüder Albert zu Amöneburg bei Kastel oder deren Beauftragten die jederzeit widerrufliche Concession zum Befahren einer Anschlußbahn zwischen ihren dasigen Fabrik-Anlagen und dem Bahnhofe Curve mittelst Locomotiven ertheilt.