Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Beilage Nr. 24.



Bekanntmachung,
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend.

      Nachdem aus Grund der §§ 9 und 27 der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend, der Landgerichtsdirector bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg Wilhelm Köhler an Stelle des zum Landgerichts-Präsidenten ernannten Landgerichts-Directors Machenhauer zum Vorsitzenden und der Landgerichtsrath Dr. Friedrich Kritzler an Stelle des zum Landgerichts-Director ernannten Landgerichtsraths Weyland zum Mitgliede der Commission zur Prüfung der Aspiranten zum Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieherdienste am Sitze des Landgerichts der Provinz Starkenburg bestellt worden sind, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 15. September 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Best.


Bekanntmachung,
die Offenhaltung des Schifffahrtswegs im Rhein längs der Stadt Bingen betreffend.

      Mit Rücksicht auf die Unzuträglichkeiten, welche sich für die durchgehende Schifffahrt in Folge des Niederlegens der bei Bingen vor Anker gehenden Schiffe ergeben haben, sind zur Bezeichnung des Schifffahrtswegs daselbst in der Höhe

      1) der Uebersahrtsrampe oberhalb des städtischen Krahnens und
      2) des Hotel Bellevue
zunächst dem Ufer je eine weiße Tonne,
      ferner
      3) zwischen dem Krahnen und dem Agenturgebäude der Köln-Düsseldorfer Dampfschifffahrts-Gesellschaft und
      4) der Grabengasse
rheinwärts je eine rothe Tonne gelegt.

      Innerhalb der durch diese Tonnen bezeichneten Stromstrecke dürfen nur im Hafen von Bingen landende Schiffe nach Anweisung der Hafenaufsichtsbehörde vor Anker gehen.
      Die auf der Vorüberfahrt bei Bingen sich aufhaltenden Schiffe haben vom 30. August l. J. ab entweder oberhalb der unter Nr. 1 oder unterhalb der unter Nr. 2 erwähnten Tonnen uferwärts beizulegen, oder sind rheinwärts von der durch die rothen Tonnen gebildeten Linie und zwar dergestalt vor Anker zu legen, daß das Herausschleppen anderer dort beilegender Schiffe ungehindert stattfinden kann.
      Zuwiderhandlungen gegen vorstehende auf Grund der Art. II a. und XIX. 1 der Schifffahrts-Polizei- und Floß-Ordnung für den Rhein erlassenen Bestimmungen unterliegen der in Art. 35 gedachter Ordnung, bezw. der in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vorgesehenen Strafe.
      Mainz, den 20. August 1884.

Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen.
In Vertretung: Heß.