Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/103
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Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt, den 20. Mai 1885
Vom 15. Mai 1885.
Im Anschluß an die Bekanntmachung des unterzeichneten Großherzoglichen Ministeriums vom 9. Februar 1881, betreffend das Verfahren bei Verleihung neuer oder Wiederverleihung heimgefallener Apotheken-Concessionen (Regierungsblatt I Theil Nr. 2), wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog weiter die folgenden Bestimmungen zu genehmigen geruht haben.
Die Verleihung der Concession für eine neu zu errichtende Apotheke und die Wiederverleihung einer heimgefallenen sogenannten geschenkten Apotheken-Concession kann nach Ermessen des Ministeriums des Innern und der Justiz auch an eine Gemeinde oder einen Kreis erfolgen, wenn dieselben darum nachsuchen.
Auf eine solche Concessionsertheilung finden die Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Bekanntmachung vom 9. Februar 1881 ebenmäßig Anwendung. Dieselbe kann aus Gründen des öffentlichen Interesses ohne Entschädigungsleistung widerrufen werden.