Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/104
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Nr. 14.
§ 3.
§ 4.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Der in Gemäßheit des § 1 beliehene Concessionsträger hat die Apotheke an einen approbirten Apotheker zu verpachten. Für die Bewerbung und für die Auswahl des bestberechtigten Bewerbers um die Pachtung sind die in den §§ 3, 4 und 5 der Bekanntmachung vom 9. Februar 1881 über Bewerbung um Verleihung von Apotheken-Concessionen enthaltenen Vorschriften maßgebend.
Die Bedingungen der Verpachtung sind durch das Ministerium des Innern und der Justiz mit dem Concessionsträger festzustellen.
Darmstadt, den 15. Mai 1885.
Finger.
Fuhr.