Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/104

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 14.



§ 3.

      Der in Gemäßheit des § 1 beliehene Concessionsträger hat die Apotheke an einen approbirten Apotheker zu verpachten. Für die Bewerbung und für die Auswahl des bestberechtigten Bewerbers um die Pachtung sind die in den §§ 3, 4 und 5 der Bekanntmachung vom 9. Februar 1881 über Bewerbung um Verleihung von Apotheken-Concessionen enthaltenen Vorschriften maßgebend.

§ 4.

      Die Bedingungen der Verpachtung sind durch das Ministerium des Innern und der Justiz mit dem Concessionsträger festzustellen.
      Darmstadt, den 15. Mai 1885.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Fuhr.