Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B229
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend. 2) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in Heppenheim a. B betreffend. - 3) Ordensverleihung. - 4) Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft. - 5) Charakterertheilung. |
die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend.
Die nachfolgende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamtes bringen wir mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien als diejenigen Behörden bestimmt worden sind, welchen die vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind.
Darmstadt, den 17. Dezember 1887.
Finger.
betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten.
Vom 12. Dezember 1887.
Nach § 22 Absatz 1 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie-Bauarbeiten ausführen, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 6 Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 1. Januar 1888 bestimmt.
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 12. Dezember 1887.
Bödiker.