Grundsteuer (Westfalen)

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Das seit 1790 eingesetzte französische Steuersystem unterschied Haupt- und Nebensteuern oder auch Staats- und Gemeindesteuern, die direkt oder indirekt erhoben wurden. Die direkten Staatsteuern waren die Grundsteuer und Personal- und Mobiliarsteuer

Hierarchie:

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1810 Grundsteuerkataster Arrondissement Dülmen, Kanton Haltern
Kataster: Bereichernde Quelle für Heimat- und Familienforscher

Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht

Bis 1802 dienten im Fürstbistum Münster unterschiedliche Schatzungarten als Einnahmequelle. Bei Kopfsteuern, wie die Willkommschatzung von 1498/99, wurde jede Person, mit Ausnahme des Adels und der zahlreichen Geistlichkeit, ab einem Alter von 12 Jahren, unabhängig vom Einkommen, dem Vermögen oder sonstiger persönlicher Merkmale, zur Kasse gebeten.

Erst der Schotte Adam Smith stellte 1776 bereits folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern eigentlich erhoben werden sollen:

  • Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den Fähigkeiten und insbesondere zu den Einkommensverhältnissen zahlen.
  • Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, Zahlungsartart und Zahlungsbetrag sollen jedermann klar und deutlich sein.
  • Mühelose Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, die dem Bürger am bequemsten ist.
  • Preiswerte Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst gering sein

Während der französischen Revolution wurde auch das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.

Die Grundsteuer

Mit dem Gesetz vom 01.12.1790 war dann in Frankreich bereits eine Grundsteuer (Contribution foncière) eingeführt worden, welche ursprünglich als als einzige Steuer im Sinne des Physiokratismus (Theorie der Volkswirtschaft aus der Herrschaft der Natur) gedacht war. Sie wurde von dem Reinertrag allen landwirtschaftlich genutzten oder mit Gebäuden bebauten Bodens und von den Gebäuden selbst erhoben.

Repartitionssteuer

Angelegt war die Grundsteuer als "Repartitionssteuer", ein Steuerart, welche auch im Fürstbistum Münster unter Ausschluß des steuerfreien Adels und der Geistlichkeit, gehandhabt worden war. Dabei wurde im Unterschied zur Quotitätssteuer das aufzubringende Steueraufkommen eines bestimmten Bezirks im Ganzen festgesetzt, welches dann anschließend auf die einzelnen Steuerpflichtigen umgelegt wurde.

Grundlage des jeweils aufzubringenden Steuervolumens bildete das von jedem Departement jährlich aufzubringende Steuerkontigent, welches dann auf die einzelnen Unterpräfekturen, Gemeinden und schließlich auf die einzelnen Grundeigentümer aufgeteilt wurde. Die Grundlage der Aufteilung bildete Eingangs zwar noch des Grundsteueraufkommen vor der Revolution in Frankreich, welches dann aber mit der Neuaufstellung eines Grundkatasters ab 1807 angepaßt wurde, bis es dann 1850 zum Abschluß kam.

Auswirkungen in Westfalen

Auswirkungen zeigten sich auch im Münsterland mit der Einführung eines allgemeinen und gleichen Kataster- und Steuerwesens durch die Gemeinschaft der neue Landesherren ab dem Jahre 1803, hinzu kam dann auch die Patentensteuer. [1]

Grundsteuer im Königreich Westfalen

Der französischen Entwicklung angepaßt wurde die Situation in Westfalen, so beispielsweise im Königreich Westfalen durch das Dekret vom 08.01.1808. Dadurch wurde zunächst die Grundsteuer auf alle bisher steuerfreien Grundstücke einschließlich der Krondomänen ausgedehnt. Zur Veranlagung der "Exemten-Steuer" (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte man für jeden Distrikt eine Spezialkommissionen unter Leitung des Unterpräfekten ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.

Ab dem 01.01.1809 wurde die Grundsteuer, nachdem die Akzise als Verbrauchsteuer abgeschafft worden war, auch auf die Städte, die bisher der Akziseverfassung unterstanden hatten, ausgedehnt. Zur Veranlagung der städtischen Grundsteuer in den einzelnen Kantonen wurden Repartitoren (Répartiteur) zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.

Das grundlegende Steuergesetz vom 21.08.1808 hatte in erster Linie die Grundsteuer geregelt. Demnach wurde das jährlich festgesetzte Gesamtkontingent wurde auf die 27 Distrikte des Königreich Westfalen aufgeteilt, die Unterteilung auf die Kantonen und Mairien sollte von den Distriktsräten vorgenommen werden. Da aber weder die geplante neue Katastrierung der Grundstücke noch die Repartierung (Verteilung) des Steueraufkommens auf die Gemeinden zustande kam, wurden neben der Exemtensteuer (Steuer der Augenommenen) und der neuen städtischen Grundsteuer weiterhin auf dem Lande die alten Steuern, im ehemals Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden) die Kontribution, das Kavalleriegeld und das Zuschlagsgeld erhoben. Dazu kamen Zuschlagscentimen zur Begleichung der Verwaltungskosten.

Neue Landesherren, neues Steuersystem

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss bestand auch in Westfalen die Chance "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit " zu verteilen.

Mit der Inbesitznahme Westfalens durch Preußen wurden die bestehenden französischen Steuersysteme teilweise übernommen und es erfolgte die Umstellung auf ein steuerliches Katasterwesen nach Wertschätzungen der Kulturarten liegender Güter mit Hofräumen und Gebäudeflächen, den Wohngebäuden und deren Klassifizierung.

Im Rahmen der der fortschreitenden Neuerungen erfolgte so am 11.02.1822 eine Instruktion über das Verfahren bei Aufnahme des Katasters vom ertragsfähigen Grundeigentum in den preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen.

Auf Veranlassung der Generaldirektion des Katasters vom Finanzministerium wurde eine zusammenfassende Verwaltungsbestimmung erlassen, welche die vorhergehende Instruktion von 1819 erweiterte und wie folgt festlegte:

  • §1 Die Aufnahme des Katasters vom Grundeigenthum hat den Zweck, den Flächeninhalt und den Reinertrag der Grundstücke zu ermitteln, um danach die von dem Grundeigenthum zu entrichtenden Steuern zu bestimmen. Die Ausmittelung des Flächeninhalts der Grundstücke geschieht durch Einzel-Vermessung, die Ermittelung ihres Reinertrags wird durch Abschätzung bewirkt.
  • §2 Die Vermessung geschieht durch geprüfte und vereidete Geometer, und wird durch angestellte Obergeometer revidiert.

Die Arbeitsergebnisse wurden für jede Gemeinde in Form einer Gemeindeübersichtskarte, Flurkarten, Flurbuch, Register, Handrisse und Berechnungshefte angelegt. Die Plankammern wurden in Katasterkommissionen umgewandelt. In den Bürgermeistereien wurden Wertschätzungen für die Steuerkataster vorgenommen, wozu Prüfungsverbände in den Kreisen eingerichtet wurden. [1]

Beispiel: 9. Prüfungsverband Velen nach § 159 der Katasterinstruktion v. 11.02.1822 Tarife der Wertschätzungen der Grundflächen und Wohngebäude
Kataster: Bereichernde Quelle für Heimat- und Familienforscher


Fußnoten

  1. 1,0 1,1 Quelle: Stratmann, Bodo: Lagerbuch der Herrschaft Ostendorf mit dem Haus Hamm im Vest (Hrg.: Virtuelle Vestische Geschichtswerkstatt, 2016)