Herforder Chronik (1910)/355

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Herforder Chronik (1910)
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mittels der Tortur Geständnisse zu entringen. Darauf wurde sie mit ihrem Sohne als Zauberer mit Feuer verbrannt. Stineke Trebbe wurde, obwohl sie hochschwanger war, nochmals gefoltert, öffentlich an den Pranger gestellt, mit Ruten gepeitscht und schließlich aus der Stadt gewiesen. Ihre Schwester, welche unter den Qualen der Folter nichts bekannt hatte, mußte losgelassen werden, war aber „lahm und zermartelt“. Und das alles, setzt Schliepstein hinzu, war „aus den peinlichen Fragen des Bruders hergeflossen“.

2. Wie es Dietherings Frau erging. Nicht viel besser, als den vorigen, ist es Dietherings, eines Herforder Bürgers, Frau ergangen. Von ihrem Vergehen wird, nichts gemeldet, allein aus der Art ihrer Todesstrafe ist ersichtlich, daß sie wegen Zauberei angeklagt worden war. Sie war aber gesegneten Leibes und ließ solches vor der Peinigung den zu Gericht sitzenden Schöffen durch den „Scharpffrichter“ anzeigen, der den Zustand der Frau mit einem Eide bestätigte. Nichtsdestoweniger ließ man dem Verfahren seinen Lauf, die Frau wurde gefoltert und zum Tode verdammt. Die schon durch die Folter schwer heimgesuchte Frau wird zur Richtstätte geleitet, und in diesen Augenblicken ihrer höchsten Seelennot wird „das kindt zur Welt geboren“; man rettet es jedoch nicht, sondern wirft es „neben der mutter, ins Feuer.“ Aber obschon es darin „etlichmahl herumb geschoben, hat es doch nicht verbrennen wollen, ja man hat auch an dem kindt keine linsen groß gefunden, so vom feuer versehret gewesen“. Das haben außer Hans Muth, dem Scharfrichter, der die Urteilsvollstreckung geleitet und seine Wahrnehmung unter Eid zu den Akten gegeben hat noch andere gesehen. Das Kind wurde mit einem Schürhaken wieder aus dem Feuer gezogen, in ein Tuch gewickelt und von dem Scharfrichter an der Seite des Richtplatzes „in den sand verscharrt“. Also hat Gott der Allmächtige, sagt Schliepstein, „bey solcher tyrannischen procedur (Verfahren), durch ein Wunder nicht zugeben wollen, daß das unschuldig kindt, wiewol es bereits durch seiner Mutter streich (Tod) getödtet gewesen, durch das feuer verzehret wurde.“

3. Von einem Soldaten. Ein verheirateter Herfordischer Soldat hatte sich mit einer ledigen Person eingelassen. Auf solch ein „laster“ stand in Herford keine Todesstrafe, und aus diesem Grunde war auch eine Folterung unzulässig. Diesem Rechtsgebrauch zuwider ist der Soldat zur Tortur gebracht worden, und unter den gräßlichen peinlichen Fragen bekannte er, daß er einst seinem Nachbarn zwei Scheffel Roggen gestohlen, „die er doch hinwiederumb bezahlt“ habe, und daß er „unterschiedtliche mahlen außgerissen gewesen (desertiert sei). Aus Furcht vor noch schmerzhafterer Folterung blieb er vor Gericht bei seinem Geständnis. Er wurde zum Tode mit dem Schwert verurteilt, und ist „darauff die execution vollentstrecket worden“.

4. Von einer Diebin. Einst hatte sich eine „alberne Dirne“ zur Abendzeit in den Schulhof geschlichen, dort von der Bleiche Hemden und anderes Leinenzeug zusammen „gerapfet“, in drei Bündel geschnürt und sich damit davonmachen wollen. Zu ihrem Unheil war aber inzwischen der Schulhof verschlossen worden, und als das Mädchen die Unmöglichkeit sah, mit den Zeugbündeln zu