Herforder Chronik (1910)/441

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Herforder Chronik (1910)
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1759

die Schilder wieder „ausgesetzt“ und niemand abgewiesen werden sollte, der „vor bar Geld zu zehren“ begehrte.


Ein Befehl des Generalleutnants d'Andlan, Ordonnanzpferde zu liefern, setzt die Herforder in große Verlegenheit, da der Pferdemangel in der Stadt groß ist. Auf die Bitte um Unterstützung laufen aus den Nachbarorten, wie immer, ausweichende, die eigene Not hervorhebende oder entschieden ablehnende Antworten ein. Wie der Magistrat sich geholfen hat, melden die Akten nicht.


Der französische Intendant Gayot hat die Kassen der Kammerei, der Post und Akzise mit Beschlag belegen lassen, „dergestalt, daß der geringe Vorrat und was ferner einkommt in Verwahr bleiben oder davon gar nichts ausgegeben werden soll“.

Der Magistrat bittet nun die Kammer „flehentlich“, bei den französischen Behörden dahin zu wirken, daß der Beschlag wieder aufgehoben werde. Die vorrätig gewesenen Pupillengelder seien erschöpft, überall fehle es der Stadt an Kredit, und diejenigen, welche vor zwei Jahren Kapitalien vorgeschossen und Naturallieferungen getan, werden gewiß nicht eher mit einem Heller „assistiren“ (beispringen), als bis sie das alte bezahlt erhalten. Die Kämmerei sei so verschuldet, daß niemand etwas darauf herleihen wird, die gewöhnlichen Einkünfte laufen in dieser Zeit nicht ein, da ein jeder sich mit den calamitatibus belli (dem Kriegselend) entschuldige. Es müßten die bisherigen Kosten und der Arbeitslohn für die Handarbeiter am Magazin oder zur Wegebesserung bisher anderswoher genommen werden. In dieser Bedrängnis wird die Kammer gebeten

„1. bei dem französ. Intendanten es in die Wege zu lenken, damit der Arrest auf die Kämmerey- und andere Kassen wieder aufgehoben werde,

2. von der hiesigen Accisekasse die Abführung der etatmäßigen Kompetenz (amtlich gewährte Einkünfte) an die Kämmerey für den laufenden Monat und so ferner zu demandiren (fordern),

3. uns zu erlauben, die nötigen Kriegskosten aus den Kämmereygefällen bestreiten und

4. im Fall der Not auf die hiesigen Ämter, Zünfte und Gilden zum Behuf (zur Beschaffung) der Kosten eine proportionirlichee (verhältnismäßige) Anlage machen zu dürfen.“

Die Regelung der Angelegenheit erfahren wir nicht.