Herforder Chronik (1910)/465
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das ihr Vermögen. Es ist genug, wenn Mann, Frau und Kind zusammen mit 12 Gg. angesetzt werden.
Die übrigen Ansätze für einen Knecht, eine Magd und einen Jungen können wohl passiren, doch müßte für einen Kaufmannsdiener (Kommis) wenigstens 2 Tlr. gerechnet werden.
Was den Viehschatz betrifft, so sei „dieser Ansatz so leicht, als dessen Hebung“. „Man müsse aber hierbei auf das Ganze sehen. Diejenigen können nur Vieh halten, welche Häuser, Acker, Garten und andere liegende Gründe besitzen. Diese würden mit allen einzelnen Steuern übermäßig belastet werden.
Unserer Meinung nach würde bei diesem Plan das caput (der Abschnitt) des Viehschatzes oder das caput der Ackersteuer auszulassen sein. Weil die Ackersteuer ergiebiger sein wird, als der Schatz vom Vieh, so würden wir die Ackersteuer vorziehen. Die Ackersteuer zu 1% des Werts kann wohl angehen, indem dieser Ansatz nur geringe und deshalb auf das quantum der daraus kommenden 2246 Tlr. 8 Gr. 3 Pf. desto eher Verlaß zu machen.“
„Es möchten statt der vom Magistrat angenommenen 2 Klassen der Einwohner deren 3 gemacht werden,
1. Die große Häuser oder sehr starke Nahrung haben pro Taler mit 1 Gg.
2. Die mittleren Häuser 6 Pf.
3. Die geringeren 4 Pf.
aber die ganz armen weggelassen werden, würde ergeben 1423 Tlr. 2 Mg. 7 Pf.“
Nachdem die übrigen Fonds weiter besprochen werden, bittet die Kammer, Majestät möge Entscheidung wegen der Wälle beschleunigen, damit die Stadt wieder zu ihrem Eigentum komme.
Wermuth | Baerensprung |
Kriegs- und Domänenrat | Kammerdirektor. |
Auf diesen Bericht der Kammer erfolgt unterm 15. August 1764 von Berlin aus ein Spezialbefehl Sr. Majestät, worin approbiert (genehmigt) wird:
1. Der Wallverkauf, doch soll der Reg.-Kommandeur von Mosell erst gehört werden;
2. der Verkauf der entbehrlichen Plätze aus der Gemeinheit (Gemeindebesitz);
3. die Rectification der passivorum;
4. die Ackersteuer, der Viehschatz dagegen nicht;
5. der Beitrag von den Häusern in drei Klassen;
6. die Vermögenssteuer;
7. der Versuch, die Creditores (Gläubiger) zu bewegen, die fälligen Zinsen schwinden zu lassen und nur den Haupt-Stuhl (Kapital) zurückzunehmen;
8. die in Vorschlag gebrachte Ausschreibung des Kopfschatzes soll wegfallen.