Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/048
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Regel längst Leib, längst Gut zum Erben des Meiergutes eingesetzt.[1] Selbst in Lüneburg, wo die herrschende Doktrin die Erbfolge der Meier zeitweise als successio ex pacto et providentia majorum auffaßte, scheint dieses uralte gegenseitige Erbrecht der Ehegatten, obwohl vielfach bekämpft, sich erhalten zu haben.[2]
Gingen aus der Ehe Kinder hervor, und erlebte der Meier die Mündigkeit des gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich oder durch seine Wahl zum Anerben bestimmten Meierkindes, so übergab er diesem im Hofesübergabekontrakt den Meierhof, setzte die Abfindung der übrigen Kinder und sein Altenteil fest und ging mit seiner Gattin auf die Leibzucht.[3] Starb er, ehe seine Kinder mündig geworden waren, und ohne daß er eine Verfügung über die Nachfolge getroffen hatte, so erhielt die Wittwe einstweilen den Meierhof zur selbständigen Bewirtschaftung[4] oder zur Befreiung [Betreibung? Red. GenWiki.] mit einem Interimswirt. In dem gewöhnlichen Fall der Wiederverheiratung wurden in der Ehestiftung mit dem Interimswirt die Maljahre mit grundherrlichem Konsens festgesetzt.[5]
Nach Ablauf derselben erhielt der entweder durch freie Wahl des Grundherrn oder durch Gesetz, bezw. Gewohnheitsrecht bestimmte Anerbe den Hof unter den obigen Bedingungen, und Mutter und Stiefvater gingen auf die Leibzucht. Der Anerbe succedirte regelmäßig allein in den Besitz des Meiergutes.6 Seinen Miterben im Allod gebührte daher regelmäßig keinerlei Abfindung vom Meiergut.[6] Nur in Braunschweig-Wolfenbüttel,
- ↑ Vgl. Magazin für hannoversches Recht. Bd.IX, S.68 ff. — Siehe S.38 Anm.1 und 8.
- ↑ Vgl. die Entscheidungen für dieses Erbrecht, v.Pufendorf, obs. iuris, Bd.I, Nr.91. — Strube, accessiones ad commentat. de iure villic. Nr.48. — Carstens, De successione villicali etc. Adjuncta Nr.12 und Text, S.92. — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen Bd.III, S.173-183. — Neues Magazin für hannov. Recht. Bd.VI, S.421 ff. — Dagegen: Carstens a.a.O. S.84 (praei. Nr.14, 15), 88 (praei. Nr.18), 91, 108, 109, 113, — Strube, accesiones Nr.9, 47. — v.Bülow u. Hagemann, II Nr.33. — v.Ramdohr a.a.O. — v.Pufendorf, IV Nr.87.
- ↑ Vgl. Busch, Beiträge S.102 u. 103. Vgl. S.43 Anm.7.
- ↑ Vgl. z.B. v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.198 u. 199.
- ↑ Vgl. v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.163 — Strube, Rechtliche Bedenken I, 154 (I, 149), IV, 115 (I, 39).
- ↑ Vgl. Grefe, II § 64. - Pfeiffer, Meierrecht. S.263. - Busch, Beiträge, S.122. — Runde, Interimswirtschaft § 65 (S.149). — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.132-136. — Strube, De iure villicorum. Kap.III, § 20. — v. Pufendorf, obs. iuris, Bd.IV, Nr.145 u. Nr.179 § 10. — Betr. Kalenberg vor dem Erlaß der Meierordnung vgl. Strube, Rechtliche Bedenken II, Nr.92 (I, Nr.56 u. S.77). — Herzogtum Bremen, Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.487. — Pfeiffer a.a.O. S.264.